Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1. Präambel
(!) Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Peeek Industry Solutions GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und Unternehmen (nach § 14 BGB), die Leistungen im Bereich Planung, Vertrieb und Bau von Solaranlagen, Erstellung von Energiekonzepten oder sonstigen Dienstleistungen des Anbieters in Anspruch nehmen.
(2) Anerkennung der AGB:
Mit Abschluss eines Vertrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(3) Anwendbares Recht:
Diese AGB basieren auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Ergänzend gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit das HGB keine speziellen Bestimmungen enthält.
§ 2. Vertragsgegenstand
(1) Leistungsumfang:
Der Anbieter erbringt Planungs-, Beratungs-, Vertriebs- und Bauleistungen im Bereich Solaranlagen und Energiekonzepte. Neben den eigens erbrachten Leistungen vermittelt der Anbieter auch Dienstleistungen von Partnerunternehmen. Diese Leistungen werden entweder als eigenständige Verträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partnerunternehmen abgeschlossen oder als Teil eines Generalunternehmervertrags durch den Anbieter koordiniert.
(2) Haftungsausschluss für Partnerleistungen:
Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen durch Partnerunternehmen, sofern er nicht selbst Vertragspartner dieser Leistungen ist. Eine Haftung für die Leistungen von Partnerunternehmen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters vor.
(3) Vertragsverhältnisse mit Partnerunternehmen:
Soweit der Kunde direkt Verträge mit Partnerunternehmen des Anbieters abschließt, ist der Anbieter nicht Vertragspartner und übernimmt keine Haftung für Erfüllung, Qualität oder sonstige Pflichten aus diesen Verträgen. Der Kunde ist eigenverantwortlich für die Auswahl und den Vertragsabschluss mit den Partnerunternehmen.
§ 3. Vertragsabschluss
(1) Verbindlichkeit von Angeboten:
Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, eine ausdrückliche Bindungsfrist wurde schriftlich vereinbart. Mündliche oder telefonische Angebote sind jederzeit unverbindlich.
(2) Vertragsangebot des Kunden:
Der Kunde stellt durch die Unterzeichnung eines Vertrages oder die schriftliche Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Dieses Angebot ist verbindlich und kann vom Anbieter innerhalb der angegebenen Frist angenommen werden.
(3) Vertragsschluss:
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Anbieter oder der Auftragserteilung des Kunden zustande. Der Kunde kann den Vertrag nur durch schriftliche Mitteilung an den Anbieter stornieren.
(4) Verbindlichkeit der Bestellung:
Bestellungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden. Auch nach der Bestätigung durch den Anbieter bleibt der Vertrag nur wirksam, wenn alle vertragsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die zur Durchführung erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen des Kunden, erfüllt sind.
(5) Änderungen und Ergänzungen:
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, bedürfen der schriftlichen Form, um wirksam zu sein. Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 4. Zahlungsbedingungen
(1) Fälligkeit der Zahlungen:
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen können in Raten entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden. Die Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen werden in den jeweiligen Vertragsunterlagen, wie z.B. dem Bauzeitplan, festgelegt.
(2) Vorauszahlungen:
Der Anbieter kann eine Vorauszahlung verlangen. Die Höhe und die Bedingungen der Vorauszahlung werden im Vertrag ausdrücklich spezifiziert und sind vor Beginn der Leistungserbringung zu leisten.
(3) Zahlungsverzug und Verzugszinsen:
Im Falle eines Zahlungsverzugs fallen Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB an. Der Anbieter ist zudem berechtigt, Mahngebühren zu erheben und einen höheren Schaden nachzuweisen, falls dieser nachweislich entstanden ist.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Forderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Insbesondere gilt dies nicht für Mängelrügen, die nicht formgerecht und fristgerecht eingereicht wurden. Der Kunde darf Zahlungen nicht aufgrund unbegründeter Einwendungen zurückhalten.(6) Abtretung von Forderungen:
Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an ein Factoring-Unternehmen oder einen anderen Dritten abzutreten. Der Kunde wird hierüber informiert, ist jedoch verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an den neuen Forderungsinhaber zu leisten, sobald die Abtretung wirksam ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung gegenüber dem neuen Forderungsinhaber ist nur unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen möglich.
§ 5. Lieferung und Leistung
(1) Lieferzeiten und Lieferfristen:
Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine feste Lieferfrist vereinbart. Liefertermine gelten nur als Orientierung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde explizit im Vertrag festgelegt.
(2) Haftungsausschluss für Verzögerungen:
Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Lieferengpässe, Arbeitskämpfe, pandemiebedingte Einschränkungen, staatliche Maßnahmen oder wetterbedingte Baustopps verursacht werden. Dies gilt auch für Verzögerungen, die auf Lieferungen oder Dienstleistungen von Dritten (z. B. Zulieferern) zurückzuführen sind.
(3) Haftung für Schäden durch Verzögerungen:
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Verzögerungen verursacht werden, es sei denn, diese Verzögerungen beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters. Der Kunde hat im Falle einer Verzögerung keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters. In diesem Fall wird eine angemessene Fristverlängerung gewährt.
(4) Preisanpassungen bei Verzögerungen:
Verzögert sich die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus Gründen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe oder mangelnde Mitwirkung des Kunden (z. B. fehlende Freigaben, unvollständige Unterlagen oder Zahlungsverzug), ist der Anbieter berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen.
Falls sich die Lieferung oder Leistung um mehr als 6 Monate über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert, können die Preise für Material und Leistungen um bis zu 5 % pro angefangenen 6 Monaten erhöht werden, sofern die Kostensteigerung nachweisbar ist. Grundlage hierfür sind insbesondere gestiegene Beschaffungskosten für Material, Löhne und Fremdleistungen.
Etwaige zusätzliche Kosten, die durch eine Verzögerung aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden entstehen (z. B. Lagerkosten, erneute Anfahrten oder zusätzliche Planungsaufwände), trägt der Kunde. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(5) Versicherung und Schutz der Ware:
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferung bis zur Installation auf eigene Kosten zu versichern und gegen Schäden, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich der Anbieter das Recht vor, eine Versicherung abzuschließen und dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen.
(6) Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Anbieters. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware vor vollständiger Bezahlung weiterzuverkaufen, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen.
(7) Teillieferungen:
Der Anbieter ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Kunde kann die Teillieferungen nicht ohne Zustimmung des Anbieters ablehnen oder zurückhalten.
(8) Annahmeverzug:
Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware oder der Leistung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Lagergebühr für die gelagerte Ware zu berechnen. Der Kunde trägt die Kosten für die Lagerung, Versicherung und gegebenenfalls auch für Verzögerungen in der Ausführung des Projekts. Im Falle eines Annahmeverzugs ist der Anbieter berechtigt, nach einer angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anbieter hat außerdem das Recht, den Liefertermin entsprechend anzupassen und auf Kosten des Kunden eine erneute Lieferung anzubieten.
(9) Austausch von Produkten bei Lieferengpässen:
Im Falle von Lieferengpässen oder unvorhergesehenen Lieferproblemen behält sich der Anbieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarten Produkte durch gleichwertige Produkte zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn die technischen Eigenschaften, die Funktionalität und die Qualität des Ersatzprodukts mit den ursprünglich vereinbarten Produkten übereinstimmen. Der Kunde ist verpflichtet, den Austausch gleichwertiger Produkte zu akzeptieren, sofern das Ersatzprodukt die gleichen technischen und qualitativen Anforderungen erfüllt wie das ursprünglich vereinbarte Produkt.
§ 6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Pflichten zur Unterstützung:
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig und in der erforderlichen Form bereitzustellen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Ausführung der Leistung relevanten Entscheidungen ohne unangemessene Verzögerung getroffen werden.
(2) Verfügbarkeit und Zugänge:
Der Kunde stellt sicher, dass der Anbieter jederzeit Zugang zu den für die Ausführung des Projekts notwendigen Räumlichkeiten und/oder Grundstücken hat. Etwaige Hindernisse, die den Zugang oder die Durchführung der Arbeiten behindern könnten, sind vom Kunden unverzüglich zu beheben.
(3) Verantwortung für Freigaben und Zustimmungen:
Der Kunde sorgt dafür, dass alle erforderlichen Freigaben und Zustimmungen (z. B. von Behörden oder anderen beteiligten Parteien) rechtzeitig eingeholt werden, um Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden.
(4) Verzögerungen durch Mitwirkung des Kunden:
Verzögert sich die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch ein Verschulden des Kunden, insbesondere durch verspätete Bereitstellung von Unterlagen, Genehmigungen oder Informationen, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Hierzu gehören insbesondere zusätzliche Lagerkosten, zusätzliche Transportkosten und erneute Anfahrten des Anbieters.
(5) Rücktrittsrecht des Anbieters:
Tritt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Kunde alle bis dahin erbrachten Leistungen und Materialien sowie etwaige Mehrkosten zu bezahlen.
§ 7. Haftung und Gewährleistung
(1) Haftung des Anbieters für Partnerunternehmen:
Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Partnerunternehmen oder Dritte im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen verursacht werden. Sollte ein Schaden durch ein Partnerunternehmen oder Dritte entstehen, muss der Kunde seine Ansprüche direkt gegenüber diesem geltend machen.
(2) Herstellergarantien und Bürgschaften:
Für die gelieferten Produkte gelten ausschließlich die jeweiligen Herstellergarantien. Eine Haftung des Anbieters im Rahmen dieser Garantien ist ausgeschlossen. Zur Absicherung möglicher Haftungsschäden stellt der Anbieter eine Bürgschaftsbank zur Verfügung. Die genauen Bedingungen dieser Bürgschaft werden im Vertrag spezifiziert und sind dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt.
(3) Haftung für Fördergelder und Anträge:
Der Anbieter haftet nicht für das Erhalten von Fördergeldern oder die Gültigkeit von Förderanträgen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle relevanten Anträge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig einzureichen. Sollte das Erhalten von Fördermitteln aufgrund von Bauverzögerungen oder anderen vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen ausbleiben, übernimmt der Anbieter keine Haftung.
(4) Haftung bei Bauverzögerungen:
Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, die durch unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Kunden (z. B. verspätete Bereitstellung von Unterlagen, nicht rechtzeitige Freigaben, Zahlungsverzug) entstehen. Etwaige Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht werden, können nicht als Grund für Schadensersatz oder Minderung des vereinbarten Preises geltend gemacht werden.
(5) Haftungsausschluss für wirtschaftliche Berechnungen und Leistungseinbußen:
Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die theoretisch berechneten Wirtschaftlichkeiten der Solaranlage, insbesondere nicht für die kalkulierten Erträge, die auf Annahmen über zukünftige Entwicklungen basieren. Auch für die Verschattungsanalysen und mögliche Leistungseinbußen der Anlage, die durch Verschmutzung oder andere unvorhersehbare äußere Einflüsse entstehen, übernimmt der Anbieter keine Haftung.
(6) Gewährleistung und Mängelansprüche:
Die Gewährleistungsfrist für alle erbrachten Leistungen beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Leistung, es sei denn, eine andere Frist wurde im Vertrag vereinbart. Mängelansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich und detailliert eingereicht werden. Die Verantwortung des Anbieters endet mit der erfolgreichen Abnahme der Leistung, außer bei vereinbarten erweiterten Haftungsbedingungen.
(7) Technische Inbetriebnahme:
Der Anbieter ist verantwortlich für die technische Inbetriebnahme der gelieferten Anlage. Diese erfolgt durch den Anbieter nach erfolgreicher Installation und Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für etwaige Umstände, die nach dem vom Kunden definierten Netzanschlusspunkt auftreten, insbesondere nicht für Probleme, die durch den Netzbetreiber oder andere externe Parteien verursacht werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Netzanschlusspunkt ordnungsgemäß bereitzustellen und alle notwendigen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme zu schaffen. Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, endet die Verantwortung des Anbieters mit der erfolgreichen Inbetriebnahme der Anlage.
§ 8. Widerrufsrecht und Kündigung
1. Kündigungsrecht des Anbieters:
Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere im Fall von Zahlungsverzug des Kunden, wiederholtem Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder Nichteinhaltung von Zeitplänen und Baufristen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen des Anbieters sind dennoch zu zahlen. Zusätzlich können dem Kunden die entstandenen Kosten, einschließlich Mahngebühren, in Rechnung gestellt werden.
2. Kündigungsrecht des Kunden:
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen, muss jedoch alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bestellte Ware bezahlen. Der Anbieter kann in diesem Fall eine Rücktrittsgebühr für entstandene Aufwände in Rechnung stellen, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht.
§ 9. Datenschutz
Der Anbieter verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und zur Wahrung berechtigter Interessen. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen, sowie deren Löschung oder Berichtigung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu den Rechten des Kunden sind in der Datenschutzrichtlinie des Anbieters geregelt, die auf der Webseite des Anbieters einsehbar ist.
§ 10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§ 11. Sonstige Bestimmungen
(1) Anwendbares Recht:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Änderung der AGB:
Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen wirtschaftlichen oder betrieblichen Notwendigkeiten erforderlich ist. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, gelten die Änderungen als angenommen. Dieses Widerspruchsrecht besteht nicht für bereits abgeschlossene Verträge.
Stand: März 2026
Peeek Haustechnik AGB - ein Angebot der Peeek Industry Solutions GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Peeek Haustechnik – ein Angebot der Peeek Industry Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB fallen nicht unter diese AGB.
Gegenstand ist die Erbringung von Werkleistungen, insbesondere:
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Elektroinstallationen und Gebäudetechnik
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Planung, Lieferung und Bau von Solaranlagen (PV), Batteriespeichern und Wallboxen
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Dacharbeiten, Abdichtungen und Sanierungen
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Fensteraustausch und Gebäudeöffnungen
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Metallarbeiten und technische Detailanschlüsse
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Innenausbau, Fliesen und bauliche Ergänzungen
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Erdarbeiten, Kabeltrassen und Fundamentbau
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Wartung, Prüfung und Langzeitbetreuung
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Störungsdienst und technische Fehlerdiagnose
-
Ganzheitliche Planung und technische Beratung
Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis. Vergaben nach VOB/A sind von diesen AGB ausgenommen.
Diese AGB basieren auf den Vorschriften des BGB; ergänzend gelten im kaufmännischen Verkehr die Regelungen des HGB.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Schriftlich als verbindlich bezeichnete Angebote sind für sechs Wochen ab Erstellungsdatum bindend. Mündliche oder telefonische Auskünfte zu Preisen, Leistungen und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch unverzügliche Aufnahme der Leistungen. Maßgeblich sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Unterlagen.
Der Auftragnehmer schließt eine Bestellung zu Lasten Dritter aus; Vertragspartner ist stets der Besteller und Zahlungspflichtige.
Änderungen oder Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform und sind kostenpflichtig; der Auftragnehmer wird den Mehraufwand vor der Ausführung beziffern. Da Leistungen überwiegend kundenbezogen erbracht werden, sind nachträgliche Änderungen je nach Leistungsstand mit Mehrkosten verbunden.
Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, Unteraufträge zu erteilen und für den Auftrag notwendige Waren zu beschaffen. Zieht der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag vor seiner Durchführung zurück, sind dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Kosten nach belegtem Aufwand zu erstatten.
§ 3 Kostenvoranschlag und Planungsleistungen
Verbindliche Preisangaben setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus. Für Kostenvoranschläge, die einen erheblichen individuellen Planungsaufwand erfordern (z. B. Energiekonzepte, Verschattungsanalysen, Leitungsplanungen, Statikgrundlagen), kann der Auftragnehmer nach vorheriger Vereinbarung ein Entgelt verlangen. Im Bereich Photovoltaik und Elektromobilität sind zwei Angebote inkl. Wirtschaftlichkeitsberechnung kostenlos; weitere Angebote oder Angebote mit erheblichem Mehraufwand können nach Aufwand (max. 500 €) berechnet werden.
Das Planungsentgelt wird bei späterer Auftragserteilung vollständig auf die Auftragssumme angerechnet.
Alle Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Planungskonzepte und sonstige technische Unterlagen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei Auftragsabsage sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag, der um mehr als 15 % überschritten wird, wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt; dieser kann dann innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Umsatzsteuererhöhung, die nach mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluss eintritt, kann weitergegeben werden.
Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB entsprechend dem Baufortschritt sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang fällig.
Skonto ist nur gültig, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert. Skontoabzug erlischt sofort mit Eintreten des Zahlungsverzugs.
Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein. Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Ein Sicherheitseinbehalt wird nicht akzeptiert. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine Kautionsbürgschaft einer namhaften Versicherung; die Kosten hierfür werden im Angebot ausgewiesen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Mangel berechtigt nicht zum Zahlungseinbehalt; Mängelansprüche sind gesondert schriftlich anzuzeigen.
§ 5 Preisanpassung
Mit Angebotsannahme gelten die vereinbarten Preise für vier Monate. Tritt danach eine wesentliche Änderung der Preisermittlungsgrundlagen im Bereich Lohnkosten ein (größer oder kleiner als 1 %), erhöht bzw. verringert sich der Preis angemessen; die Preisänderung beträgt vorbehaltlich eines Einzelfallnachweises 0,65 % je 1 % Lohnkostenänderung.
Verzögert sich die Ausführung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (fehlende Freigaben, unvollständige Unterlagen, Zahlungsverzug) um mehr als sechs Monate, können die Preise für noch nicht erbrachte Leistungen um bis zu 5 % je angefangener sechs Monate angepasst werden, sofern die Kostensteigerung nachweisbar ist. Zusätzliche Kosten durch Annahmeverzug (Lagerung, Wiederanfahrt, Neuplanung) trägt der Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand.
§ 6 Ausführung, Termine und höhere Gewalt
Ein Liefer- oder Montageverzug kann nur eintreten, wenn ein ausdrücklicher Fixtermin schriftlich vereinbart wurde; in diesem Fall kann der Auftragnehmer eine Nachfrist von 10 Tagen anzeigen.
Die Ausführungszeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen, pandemie- oder behördenbedingten Einschränkungen sowie Lieferengpässen bei Vorlieferanten; der Auftragnehmer teilt Beginn und Ende solcher Hindernisse unverzüglich mit. Für Folgekosten eines Lieferverzugs haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
Bei Behinderungen durch Vorleistungen des Auftraggebers müssen Fixtermine neu schriftlich vereinbart werden; alte Terminstellungen erlöschen sofort. Etwaige Mehrkosten durch solche Hindernisse gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer Arbeiten unterbrechen; die Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
-
alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen;
-
dem Auftragnehmer jederzeit Zugang zu den für das Projekt notwendigen Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren und etwaige Hindernisse unverzüglich zu beseitigen;
-
vor Arbeitsbeginn über bekannte Leitungsverläufe, Sondereigentum und bauliche Besonderheiten zu informieren;
-
alle erforderlichen behördlichen Freigaben und Zustimmungen eigenverantwortlich und rechtzeitig einzuholen;
-
alle für das Projekt relevanten Entscheidungen ohne unangemessene Verzögerung zu treffen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber alle bis dahin erbrachten Leistungen, eingesetzte Materialien sowie Mehrkosten zu vergüten.
§ 8 Subunternehmer und Partnerleistungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen. Er haftet für Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen.
Soweit der Auftragnehmer Leistungen von Partnerunternehmen vermittelt, die als eigenständige Verträge direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Partnerunternehmen abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer nicht Vertragspartner dieser Leistungen und übernimmt keine Haftung für deren Erfüllung, Qualität oder sonstige Pflichten. Der Auftraggeber ist eigenverantwortlich für den Vertragsabschluss mit den Partnerunternehmen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Lieferung und Versicherung
Alle gelieferten Materialien und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Auftraggeber etwaige daraus entstehende eigene Forderungen in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern und, soweit möglich ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerks, ausbauen zu lassen; Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Lieferengpässen ist der Auftragnehmer berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Ersatzprodukte einzusetzen. Der Auftraggeber hat gleichwertige Produkte zu akzeptieren, sofern die technischen Spezifikationen erfüllt sind.
Teillieferungen sind zulässig, sofern für den Auftraggeber zumutbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte, noch nicht eingebaute Waren ab Übergabe auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung und Verlust zu versichern und zu schützen.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht fristgerecht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagergebühren zu berechnen sowie nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 10 Leistungsermittlung und Abrechnung
Bei Pauschalpreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung auf Basis von Aufmaß; die Leistung wird nach Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Aussparungen (z. B. Fenster- und Türöffnungen) werden bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen; bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m unberücksichtigt.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, wird ein Nachtragsangebot erstellt. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit abgerechnet.
Rechnungsberichtigungen seitens des Auftraggebers müssen spätestens zwei Wochen nach Rechnungseingang erfolgen.
§ 11 Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungsteile. Die Abnahme erfolgt nach § 640 BGB; der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist abnimmt oder es stillschweigend in Benutzung nimmt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die empfangenen Leistungen und Lieferungen unverzüglich nach Übergabe auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 HGB analog).
Stellt der Auftraggeber Mängel fest, darf er die betroffene Leistung bis zur Klärung oder Beweissicherung durch einen von der Handwerkskammer benannten Sachverständigen nicht weiterverarbeiten, weiterverkaufen oder durch Dritte verändern lassen.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mängel, die nach Abnahme angezeigt werden, sind Gewährleistungsmängel und entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
§ 12 Gewährleistung und Herstellergarantien
Die Gewährleistungsfrist beträgt:
-
zwei (2) Jahre für Werkleistungen allgemeiner Art (Wartung, Instandhaltung, Installation) ab Abnahme;
-
fünf (5) Jahre für Arbeiten an Bauwerken sowie Elektroinstallationen mit überwiegend werkvertraglichem Charakter (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Der Auftragnehmer entscheidet über Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
Herstellergarantien für eingebaute Produkte (z. B. PV-Module, Speicher, Wechselrichter) werden an den Auftraggeber weitergegeben. Ansprüche aus Herstellergarantie sind direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, natürlichen Verschleiß oder fehlenden Unterhalt. Verschleiß und Abnutzung sind keine Mängel; dies gilt insbesondere für elektrisch/mechanische Antriebsteile.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
-
das Erhalten von Fördergeldern oder die Gültigkeit von Förderanträgen;
-
theoretische Wirtschaftlichkeitsberechnungen, prognostizierte Erträge und Amortisationszeiträume bei Solaranlagen;
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Leistungseinbußen durch Verschmutzung, Verschattung oder externe Einflüsse nach Abnahme;
-
Schäden durch Leistungen von Partnerunternehmen, sofern der Auftragnehmer nicht Vertragspartner dieser Leistungen ist;
-
Probleme jenseits des vereinbarten Netzanschlusspunkts, insbesondere durch den Netzbetreiber.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Handeln oder übernommener Garantie.
§ 14 Kautionsbürgschaft
Einen Sicherheitseinbehalt als Erfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit akzeptiert der Auftragnehmer nicht. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer eine Kautionsbürgschaft einer Bürgschaftsbank oder namhaften Versicherung zur Verfügung. Die genauen Bedingungen und Kosten werden im jeweiligen Vertrag spezifiziert.
§ 15 Kündigung und Widerrufsrecht
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag vor Fertigstellung gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Ersparte Aufwendungen werden pauschal mit 5 % der noch nicht erbrachten Vergütung angesetzt; der Nachweis eines abweichenden Betrags bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug, wiederholtem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers. Alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten.
Gewerblichen Auftraggebern steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
§ 16 Forderungsabtretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an ein Factoring-Unternehmen oder andere Dritte abzutreten. Der Auftraggeber wird über die Abtretung informiert und ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an den neuen Forderungsinhaber zu leisten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber dem neuen Forderungsinhaber sind nur unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen möglich.
Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer oder ihre Verpfändung ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist ein berechtigtes Interesse nach.
§ 17 Wartung und Serviceleistungen
Wiederkehrende Wartungs-, Prüf- und Serviceleistungen werden in gesonderten Wartungsverträgen vereinbart. Inhalt, Umfang, Intervalle und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag.
Der Störungsdienst steht zu den im Angebot oder Wartungsvertrag vereinbarten Zeiten zur Verfügung. Einsätze außerhalb vereinbarter Servicezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich etwaiger Zuschläge abgerechnet.
§ 18 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und zur Wahrung berechtigter Interessen. Eine Weitergabe an Dritte (z. B. Subunternehmer, Netzbetreiber, Factoring-Unternehmen) erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Website abrufbar.
§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Ahrensburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 20 Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aufgrund von Gesetzänderungen, geänderter Rechtsprechung oder betrieblicher Notwendigkeiten erforderlich ist. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die Änderungen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die nächstliegende gesetzliche Regelung ersetzt.
Nebenabreden oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Hinweise zum Datenschutz
Die Hinweise zum Datenschutz von Peeek Industry Solutions finden Sie hier: https://peeek-industry-solutions.com/datenschutz









